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Wahlcomputer und öffentliche Kontrolle

Darüber sind sich alle einig: Wahlen sollen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. In Deutschland sind diese  Grundsätze in Artikel 38 des Grundgesetzes verankert. 

Die oben genannten Wahlgrundsätze gelten nicht automatisch. Sie müssen durch flankierende Maßnahmen gewährleistet werden. Zu solchen Maßnahmen gehören die Öffentlichkeit von Wahlvorbereitung, Wahlgang und Stimmenauszählung, sowie die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses im Rahmen der Wahlprüfung. Das Öffentlichkeitsprinzip und das Mehraugenprinzip bei der Stimmenauszählung durch mehrere Wahlhelfer hat sich in Deutschland sehr bewährt und wird im allgemeinen dafür verantwortlich gemacht, dass es in der Geschichte der Bundesrepublik bisher keine erheblichen Unregelmäßigkeiten bei Wahlen gegeben hat. 

Werden Wahlcomputer eingesetzt oder Stimmen über das Internet abgegeben, stehen diese Wahlgrundsätze zur Disposition: Bei elektronischen Wahlen lassen sich aus prinzipiellen Gründen weder  die Stimmenspeicherung und die Auszählung beobachten. Weder Wähler noch Walhhelfer können dabei überprüfen, ob die Stimmen tatsächlich und unverändert registriert werden. Außerdem ist es der Öffentlichkeit nicht mehr möglich, die Auszählung der Stimmen zu kontrollieren. Damit wird das im Wahlrecht fest verankerte Prinzip der öffentlichen Kontrolle (§§ 10 und 31 BWahlG) ausgehebelt.

Weil bei elektronischen Wahlen die abgegebenen Stimmen auch nicht in verkörperter Form dokumentiert werden, ist auch eine nachträgliche Überprüfung des Wahlergebnisses nicht möglich. Zwar speichern die Wahlgeräte die Stimmen in elektronischer Form: es ist aber nicht möglich zu überprüfen, ob die abgespeicherten Stimmen den tatsächlich abgegebenen Stimmen entsprechen. Deshalb wird die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses unterlaufen, die vom Grundgesetz implizit gefordert wird (Art. 41 GG)

Das ist mit demokratischen Prinzipien nicht vereinbar. Wähler und Öffentlichkeit haben ein Recht darauf, das Zustandekommen des Wahlergebnisses nachvollziehen zu können.

Gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl habe ich ein Wahlprüfungsverfahren angestrengt. In seinem Urteil vom 03. März 2009 hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gestärkt und festgeschieben, dass beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte "die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können" müssen. Nach diesem Leitsatz wird Wahltechnologie in Zukunft zu bewerten sein.  

In den kommenden Jahren werden wir beobachten können, wie gerade autoritäre Staaten das "Potential" elektronischer Wahlen nutzen werden. Dort werden elektronische Wahlen den Machthabern helfen,  vorgeblich demoktratische Wahlen abzuhalten, ohne das Wahlergebnis dem Zufall überlassen zu müssen.

Sitzzuteilungsverfahren

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum negativen Stimmengewicht ist eine Neuregelung des Sitzuzuteilungsverfahrens im Bundeswahlgesetz notwendig geworden. Zu einigen vorgeschlagenen Verfahren habe ich Simulationsrechnungen durchgeführt.